Anlage-/Deckstation Team Ausbildung Stellenangebote

 

Allgemeine Geschäfts-Bedingungen des Gestüts Horänder

1.    

Alle Stuteneigentümer, die unsere aufgeführten Hengste in  Anspruch nehmen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an. Mit der Anlieferung der Stute auf der Station oder der Aufforderung zum Samenversand werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt.

2.    

Die Decksaison beginnt am 1. Januar und endet am 1. August jeden Jahres.

3.    

Vor Bedeckung/Besamung der Stute müssen der Pferdepass oder eine Kopie des Abstammungsnachweises sowie der Deckschein vorliegen. Nur bei neu angemeldeten (zuchtabgemeldeten) Stuten kann stationsseitig ein Deckschein ausgestellt werden.

4.    

Die Service-Gebühr (€ 100,00) wird mit dem Versand bzw. der ersten Besamung/Bedeckung der Stute fällig. Sie dient der Aufwandsdeckung der Gewinnung und Aufbereitung des Spermas und wird bei etwaiger Nicht-Trächtigkeit nicht gutgeschrieben.

5.    

Die eigentliche Besamungs- bzw. Decktaxe wird fällig, wenn die Stute am 60. Tag nach der letzten Besamung tragend ist. Eine Stute gilt auch dann als tragend, wenn:

a)     innerhalb von 14 Tagen nach dem Stichtag kein tierärztliches Attest der Nicht-Trächtigkeit vorgelegt wird

b)     das vorgelegte Attest an einem späteren als dem 60. Tag angefertigt (festgestellt) wurde

c)     die Stute nach dem 60. Tag resorbiert bzw. verfohlt

6.    

Der Kunde hat für etwaige Verzugskosten aufzukommen. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnungen  entfallen sämtliche eventuell vereinbarte Rabatte (Mengenrabatt o.ä.), die Decktaxen sind dann in voller Höhe zu zahlen. Frischsperma-Versand

7.    

Die Samenanforderung muss Montag-Freitag bis 10:00 Uhr erfolgen. Samstags bis 9:00 Uhr, Sonntags ist  kein Versand möglich.

8.    

In den Versand gelangt im Normalfall eine Portion Frischsperma und nur bei ausreichender Verfügbarkeit  zwei Portionen.

9.    

Die Versandkosten für Frischsperma erfolgt durch Kurierdienst und ist vom Züchter zu bezahlen.

10. 

Die Rücksendung des Versandcontainers hat innerhalb von 10 Tagen und auf Kosten des Züchters zu erfolgen. Widrigenfalls berechnet das Gestüt 20,- Euro pro Versandcontainer zuzüglich MWSt.

11. 

Bei Überbelegung eines Hengstes entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Bestellungen. Stuten mit bereits bezahlter Service-Gebühr haben grundsätzlich Vorrang.

12. 

Der Züchter ist für die ordnungsgemäße Rücksendung der Samenversand- und verwendungsnachweise verantwortlich. Liegen diese nicht vor, so kann auch keine Erfassung der Besamung und Deckschein-Ausstellung erfolgen.

13. 

Die anfallende Kosten für Atteste des Amtsveterinärs (EU-Dokumente) werden vom Gestüt an den Kunden weiterberechnet.

14.  

Reklamationen zu Versendungen werden bis maximal 8 Stunden nach der avisierten Auslieferung entgegen genommen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

15. 

Beanstandungen hinsichtlich der Spermaqualität haben innerhalb von 12 Stunden nach der Anlieferung des Frischspermas, in schriftlicher Form und durch eine kompetente Person zu erfolgen. Schiedsstelle für die Beurteilung der Sperma-Qualität ist das Institut für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere, Abteilung Pferdezucht.

16. 

Werden Beanstandungen nicht entlang dieser Leitlinien vorgenommen, finden sie keine Berücksichtigung.

Besamung der Stuten auf Station

17. 

Bedingung zur Aufstallung ist die ordnungsgemässe Impfung nach FN-Richtlinie der Stute und  deren Eintragung in den Pferdepass. Eine Impfung gegen equines Herpes-Virus wird dringend empfohlen. Für aus fehlender Immunisierung resultierende Schäden haftet das Gestüt nicht.

18. 

Eine Bedeckung im Natursprung erfolgt ausschliesslich nach Vorlage einer unbedenklichen Tupferprobe der Stute.

19. 

In der Besamung benötigen güste Stuten (nicht: Maidenstuten) sowie Stuten nach nicht normal verlaufener Geburt eine Tupferprobe. Nach dem zweiten Umrossen einer Stute in der laufenden Decksaison ist ebenfalls eine Tupferprobe erforderlich.

20. 

Die Tupferprobe soll in einer Rosseperiode entnommen und darf zum Zeitpunkt der Besamung nicht älter als drei Monate sein.

21. 

Die Unterbringung von Stuten auf der Deckstation ist für 10,- Euro inkl. MWSt. pro Tag möglich. Die Stuten werden nach den Vorgaben des Besitzers täglich bewegt. Für Stuten mit Fohlen bei Fuss gilt derselbe Preis. 

22. 

Nach Massgabe der Verfügbarkeit besteht darüber hinaus ausserhalb der eigentlichen Besamungsperiode die Möglichkeit der Unterbringung von Gaststuten auf der Weide für 5,- Euro am Tag inkl. Gesetz. MWSt. Diese Möglichkeit besteht allerdings ausschliesslich für solche Stuten, die kein Fohlen bei Fuss führen und nur in den Zeiten, in denen die Stute nicht zu Besamungszwecken täglich dem Tierarzt vorgeführt werden muss (z.B. in Wartezeiten zwischen zwei Rossen oder bis zur Trächtigkeitsuntersuchung).

23. 

Bekannte Verhaltensweisen mit Sicherheitsrelevanz im Umgang mit der angelieferten Stute (Platzangst, Ausschlagen etc.) sind bei Anlieferung anzugeben. Widrigenfalls haftet der Pferdebesitzer für Personenschäden und Schäden an den Hengsten, Gastpferden oder baulichen Einrichtungen des Gestüts, die auf diesen potentiell gefährlichen Verhaltenseigenarten entstehen.

24. 

Mit der Anlieferung einer Stute auf der Station zur Besamung oder Bedeckung garantiert der Stutenbesitzer die Nicht-Trächtigkeit dieser Stute. Der Stutenbesitzer haftet ausserdem für ansteckende Krankheiten der auf Station angelieferten Stuten.

25. 

Das Gestüt und seine Angestellten und Erfüllungsgehilfen haftet grundsätzlich nur für solche Schäden am eingestellten Pferd und allen sonstigen Sachen des Pferdebesitzers, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt für den gesamten Aufenthalt und Umgang mit dem Pferd, insbesondere auch für die Zuführung der Stute zum Hengst. Es wird grundsätzlich keine Haftung für Ansteckungskrankheiten übernommen.

26. 

Die Stute und ggf. das Fohlen bei Fuss sind mit gut passenden Halftern anzuliefern und einzustallen. Alle sonstigen Ausrüstungsgegenstände (Stricke, Decken, Trensen etc.) sollen nicht beim eingestellten Pferd oder auf dem Gestütsgelände verbleiben. Für den Verbleib dieser Dinge wird keine Haftung übernommen.

27. 

Der Pferdebesitzer stimmt der gynäkologischen Betreuung der angelieferten Stute durch den Stationsarzt Dr. Tontsch W. zu. Dr. Tontsch entscheidet als Leiter der Besamungsstation über den notwendigen Umfang an tierärztlichen Untersuchungen und Leistungen.

28. 

Die Tierarztkosten und die Besamungspauschale werden gesondert an den Kunden weiterberechnet.

29. 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hengsthalters, 90610 Winkelhaid.